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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Book Bash UG

Zur Regelung der Verpflichtungen der Book Bash UG und den Sponsoren und Aussteller auf dem Book Bash Festival

1. Vertragsgrundlage

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der Book Bash UG, vertreten durch Melissa van der Kuip, Malplaquetstraße 8, 13347 Berlin (nachfolgend: „Veranstalterin“) und den Sponsoren (nachfolgend: „Sponsor“) im Zusammenhang mit dem Book Bash Festival (nachfolgend: „BBF“/Festival“).

Das Book Bash Festival ist ein Open-Air-Literatur-Festival. Die Veranstalterin bietet den Sponsoren und Teilnehmenden die Möglichkeit, auf einem Open-Air-Gelände, in unterschiedlichen thematisch aufgegliederten Bereichen, einem Book Bazar sowie Meet and Greet Spots, einen Ort der Begegnung zwischen Verlagen, Autorinnen und Leserinnen zu schaffen. 

1.2 Die Veranstalterin ist als solche mit der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung des Festivals betraut.

1.3 Der Sponsor möchte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen seinen Stand auf dem Festival präsentieren und dadurch seine Bekanntheit/ sein unternehmerisches Ansehen steigern und seine Produkte vermarkten. 

1.4 Maßgebend für das Vertragsverhältnis sind der Vertrag (insbesondere die Standanmeldung), die Technische Richtlinie der Veranstalterin sowie diese AGB.

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2. Geltungsbereich

2.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Verträge, welche die Partizipation des Sponsors an dem Festival zum Gegenstand haben. 

2.2 Die AGB gelten gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen). Sie gelten gegenüber diesen Personen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse.

2.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Sponsors gelten nur, wenn die Veranstalterin diese ausdrücklich schriftlich (Textform genügt) anerkannt hat.

2.4 Werden mit der Veranstalterin im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser Vertragsbedingungen.

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3. Vertragsschluss

3.1 Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage eines Vertrages zwischen der Veranstalterin und dem Sponsor mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind die Standanmeldung, die Bestätigung über die Standanmeldung, die Technische Richtline der Veranstalterin und diese AGB.

3.2 Der Vertrag kommt regelmäßig durch Anmeldung des Sponsors (Angebot) und Bestätigung dieser Anmeldung durch die Veranstalterin (Annahme) zustande. Die Anmeldung erfolgt über das Anmeldeformular (Standanmeldung) der Veranstalterin, welches der Sponsor ausfüllt und unterschrieben an die Veranstalterin zurücksendet. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot. 

3.3 Dieses Angebot wird durch eine Bestätigung der Veranstalterin gegenüber dem Sponsor durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen. Anstelle einer solchen gesonderten Bestätigung kann die Veranstalterin dem Sponsor auch eine Rechnung über die jeweils gebuchten Leistungen übersenden.

3.4 Die Annahme des Angebots steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Ausstellungsflächen. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an dem Festival als Sponsor besteht nicht. 

Die Veranstalterin kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Unternehmen oder gewerblich handelnde Personen von der Teilnahme ausschließen und/oder das Festival auf bestimmte Unternehmensgruppen beschränken, falls dieses für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Ausstellungsgüter oder Präsentationsmaßnahmen deren Inhalte nicht zur Thematik der Festival passen bzw. von den im Vorfeld genehmigten Inhalten abweichen. 

Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Eine Annahme des Angebots kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die erfolgte Annahme nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Die Veranstalterin ist berechtigt, Ausstellungsstücke und/oder Präsentations-maßnahmen, die nicht in den Rahmen des Festivals passen, sich als ungeeignet erweisen oder das Festival bzw. die Besucher gefährden, belästigen oder in unangenehmer Weise stören, auch nach Zulassung auf Kosten und Gefahr des Sponsors zurückweisen, ggf. entfernen oder einlagern zu lassen. 

In den vorstehend angeführten Fällen stehen dem Sponsor keinerlei Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die Veranstalterin zu.

3.5 Mit Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Sponsor die AGB sowie die Technische Richtlinie als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der BBF beschäftigten Personen den gesamten Vertrag einhalten.

3.6 Sowohl für das Angebot als auch für die Annahme genügt die Textform (z.B. E-Mail/ Fax).

3.7 Bucht der Sponsor nach Vertragsschluss noch weitere Leistungen bei der Veranstalterin stellt dies eine rechtsverbindliche Ergänzung zu dem bestehenden Vertrag dar, in der Form, dass die im Nachhinein gebuchten Leistungen ebenso Vertragsbestandteil werden und auf diese alle weiteren Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB Anwendung finden.

3.8 Einwilligung zur Namensveröffentlichung und Datenverwendung

Durch den Abschluss eines Vertrages mit dem Veranstalter räumt der Sponsor dem Veranstalter das Recht ein, seinen Namen sowie weitere Informationen wie Kontaktdaten, Unternehmensbezeichnung, Webseiten-URL, Standort seines Festivalstandes und das Spektrum seiner angebotenen Dienstleistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, zu speichern und insbesondere für Informations- und Werbezwecke zu verwenden.

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4. Standplatzierung

4.1 Der Sponsor kann im Vorfeld einen Platzwunsch äußern. Die Veranstalterin ist bemüht, diesem Wunsch nachzukommen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes besteht jedoch nicht.

4.2 Die Veranstalterin behält sich ausdrücklich vor, die Lage der Ausstellungsflächen auch nach Bestätigung und kurzfristig zu verändern, falls dies auf Platzgründe oder behördliche Auflagen zurückzuführen ist oder sonst für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist. Ein Schadensersatz des Sponsors wird hierdurch nicht begründet.

4.3 Der Tausch einer Ausstellungsfläche unter mehreren Sponsoren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung (Textform genügt) durch die Veranstalterin. Eine Überlassung der Ausstellungsfläche an andere Sponsoren oder sonstige Dritte ist nicht gestattet. Abweichend hiervon gelten die Regelungen zu Mitsponsoren gem. nachfolgender Ziffer 5.

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5. Mitsponsoren

5.1 Mitsponsoren sind Sponsoren, die auf dem Stand des (Haupt-)Sponsoren mit eigenen wirtschaftlichen Gütern und eigenem Personal präsent ist.

5.2 Mitsponsoren haben ebenfalls eine Standanmeldung auszufüllen und ihre Teilnahme an dem Festival gesondert gegenüber der Veranstalterin zu vergüten. Die einzelnen Regelungen hierzu finden sich in der Standanmeldung.

5.3 Für Mitsponsoren gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für (Haupt-)Sponsor.

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6. Pflichten des Sponsoren

6.1 Der Sponsor ist verpflichtet, soweit erforderlich, seinen Sponsor und/oder Präsentationspart steuerlich anzumelden, sich notwendige behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und verpflichtet sich überdies, eventuell anfallende GEMA-Gebühren und/oder Künstlersozial-versicherungsbeiträge für von ihm durchgeführte oder von ihm in Auftrag gegebene künstlerische Darbietungen auf eigene Rechnung abzuführen und stellt die Veranstalterin insoweit von allen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.

6.2 Der Sponsor ist anlässlich der Benutzung des Festivalgeländes für die Erfüllung aller seine Verantwortung betreffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits-, sowie ordnungspolizeilichen Maßnahmen verantwortlich.

6.3 Der Sponsor hat wegen der seine Verantwortung betreffenden und mit dem Festival verbundenen Risiken für ausreichend Versicherungsschutz zu sorgen. Auf Verlangen ist der Veranstalterin zum Nachweis eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen.

6.4 Der Sponsor hat für seine Präsentationsfläche die Sicherungspflicht von Ein- und Aufbauten. Diese Sicherungspflicht gilt auch für sonstige Gegenstände, die er selbst, seine Beauftragten oder Dritte aus Anlass der Präsentation bzw. für die Werbemaßnahmen eingebracht haben. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass es durch Ein- und Aufbauten sowie sonstige Gegenstände für die Präsentation und seine Werbemaßnahmen nicht zu Personen- und/oder Sachschäden im Rahmen des Festivals kommt. Für die Bewachung der Sponsor-Standfläche und der Waren ist der Sponsor selbst verantwortlich und haftet daher selbst für Schäden an der Ware, der Stand-Ausrüstung des sowie für Folgeschäden. Das gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung. Jeder Sponsor wird auf die erhöhte Sorgfaltspflicht außerhalb der allgemeinen Bewachung hingewiesen. Der Sponsor haftet selbst für die ausgestellte Ware.

6.5 Der Sponsor ist verpflichtet, eventuelle qualifizierte Sicherheitsvorkehrungen der Veranstalterin zu berücksichtigen. Sicherheitsüberprüfungen des Personals des Sponsors vor Ort sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

6.6 Der Sponsor verpflichtet sich, im Rahmen seiner Sponsorenleistung das Festival und seine Teilnahme daran auf seinen Kanälen angemessen zu bewerben. Einzelheiten hierzu kann die Standanmeldung beinhalten.

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7. Gestaltungsvorgaben

Die Gestaltungsvorgaben richten sich nach der Standanmeldung und nach der Technischen Richtlinie.

 

8. Mietdauer/ Nutzungszeiten/ Rückgabe

8.1 Die Ausstellungsfläche wird ausschließlich für die im Vertrag vereinbarte Zeit vermietet. Eine stillschweigende Verlängerung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau, etc. sind durch den Sponsor entsprechend zu berücksichtigen.

8.2 Am Ende der letzten Stunde der Mietzeit ist die Ausstellungsfläche der Veranstalterin im geräumten Zustand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen des Geländes durch die Veranstalterin bedarf es nicht. 

8.3. Stellt der Sponsor während der Mietdauer oder bei der Rückgabe Beschädigungen an den Ausstellungsflächen einschließlich eventuell überlassener Anlagen und Einrichtungen fest, sind diese schriftlich und fotografisch mit Belegfotos festzuhalten und der Veranstalterin unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Veranstalterin kann im Einzelfall ein Rückgabeprotokoll verlangen.

8.4 Wird die Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Sponsor gegenüber der Veranstalterin für sämtliche Schäden, die aufgrund der verspäteten Rückgabe der Ausstellungsflächen entstehen. Der Sponsor hat in jedem Fall eine der Vergütung entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der Veranstalterin vorbehalten. Die weitere Haftung des Sponsors richtet sich nach Ziffer 12.2.

8.5 Wird die Ausstellungsfläche entsprechend der vorstehenden Ziffer nicht rechtzeitig zurückgegeben und befinden sich auf ihr noch Werbematerial, Dekoration oder ähnliche eingebrachte Materialien des Sponsors, so kann die Veranstalterin diese auf Kosten des A einlagern. Die Gefahr der Beschädigung oder Verlust an den Waren/Gütern trägt der Sponsor. 

 

9. Ausstellungs-, Präsentationsgüter, Barverkauf

9.1 Die zugelassenen Ausstellungs- und/oder Präsentationsgüter können nur nach Vereinbarung von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Veranstalterin erfolgen, und zwar eine Stunde vor Beginn und eine Stunde nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten.

9.2 Den Sponsoren ist es gestattet, an ihren Ständen Bücher zu verkaufen. Dabei sind die Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) zwingend einzuhalten. Insbesondere dürfen preisgebundene Bücher nur zu den jeweils festgesetzten Ladenpreisen angeboten und verkauft werden. Die Sponsoren sind für die Einhaltung der gesetzlichen Preisbindung eigenverantwortlich.

9.3 Abweichend davon kann die Ausgabe von Speisen und Getränken individualvertraglich geregelt werden. Die einzelnen Bestimmungen sind der Standanmeldung zu entnehmen.

Die Preise für die gastronomischen Speisen und/oder Getränke sind gut leserlich zu kennzeichnen.

9.4 Sponsoren haben hierzu insbesondere die gültigen Gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Auflagen einzuhalten und entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.

9.5 Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungs- und/oder Präsentationsgütern haben Sponsoren  sicherzustellen.

 

10. Vergütung

10.1 Spezifische Zahlungsbedingungen werden individualvertraglich vereinbart. Die einzelnen Preise für die jeweilige Ausstellungsfläche ist in der Standanmeldung aufgeführt und kann dort von dem Sponsor ausgewählt werden. 

10.2 Die Zahlungen sind nach Rechnungsstellung fristgemäß binnen von 14 Tagen unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto des Veranstalters und frei von Bankgebühren zu leisten. 

Die Veranstalterin gewährt keinerlei Skonto, es sei denn, es wird anderweitig geregelt oder seitens der Veranstalterin angeboten.

10.3 Beanstandungen der Rechnung müssen in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang bei der Veranstalterin eintreffen. Nach dieser Frist können keine Beanstandungen mehr akzeptiert werden. 

10.4 Zahlungen gelten als fristgerecht eingegangen, sofern der Rechnungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist auf dem Konto der Veranstalterin gutgeschrieben ist. 

10.5 Werden Anzahlungen oder der Gesamt- bzw. Restbetrag vom Sponsoren  nicht fristgerecht gezahlt,

a) steht der Veranstalterin auch ohne weitere Mahnungen ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu,

b) kann die Veranstalterin auch ohne Mahnung die Leistung verweigern und nach Setzen einer  Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern die Leistung noch nicht erbracht wurde. In diesem Falle ist der Sponsor zur Leistung einer Schadenspauschale i.H.v. 10% der geschuldeten Vergütung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen gegenüber der Veranstalterin verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren Schadens steht dem  Sponsoren frei.

10.6 Alle in dem Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.7 Sollte durch Änderung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsansicht ein anderer Umsatzsteuersatz als der in dem Vertrag angewandte Gültigkeit erlangen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Umsatzsteuerausweis entsprechend zu korrigieren.

Für alle Steuern, die die Veranstalterin im Rahmen der Ausführung des Vertrages und dem Festival entstehen, ist der Sponsor verantwortlich.

 

11. Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Vermieterpfandrecht

11.1 Die Abtretung von Forderungen ist ausgeschlossen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Sponsoren gegenüber der Veranstalterin nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder der Veranstalterin anerkannt sind.

11.2 Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die Veranstalterin vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung (Textform genügt) freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet die Veranstalterin nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

12. Haftung

12.1 Haftung der Veranstalterin

a) Soweit sich aus dem Vertrag und diesen AGB nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haftet die Veranstalterin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfach Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet sie nur

• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertraue darf); in diesem Fall ist die Haftung der Veranstalterin auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) Die sich aus Ziffer 12.1 b) ergebende Haftungsbegrenzung gelten nicht, soweit durch die Veranstalterin oder ihre Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch des Festivals auf Anweisung von Behörden oder der Veranstalterin, haftet die Veranstalterin nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

e) Für eingebrachte Sachen des Sponsors, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sowie Besucher übernimmt die Veranstalterin bei einer dieser zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung. 

f) Der Sponsor hält die Veranstalterin von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass das nach Ziffer 16.1 zur Verfügung gestellte Material gegen Recht Dritter (insbesondere Urheberrechte, Foto- und Bildrechte, Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 

g) Der Sponsor stellt die Veranstalterin überdies von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesem in Zusammenhang mit dem Festival gegen die Veranstalterin geltend gemacht werden, soweit die von dem Sponsor oder seinen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich entsprechend auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Versperrung von Rettungswegen), die in Zusammenhang mit dem Festival gegen die Veranstalterin verhängt werden können.

12.2 Haftung des Sponsoren

a) Der Sponsor ist für die Einhaltung seiner vertraglichen und außervertraglichen Pflichten verantwortlich. Bei Verstößen haftet er gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Er haftet insbesondere für alle in Zusammenhang mit seiner Präsentation entstandenen Schäden, soweit diese durch den Sponsoren, dessen Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

b) Die vermieteten Flächen sind sowohl während des Auf- und Abbaus wie auch während der Dauer der Ausstellung/Präsentation durch den Sponsoren pfleglich zu behandeln; gleiches gilt für von der Veranstalterin angemietete Ausstellungs- und Präsentationsgegenstände und -einrichtungen. Der Sponsor haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte, die als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für ihn eingesetzt werden, seine Fahrzeuge oder seine Besucher innerhalb der Veranstaltungsstätte, den Einbauten/Einrichtungen, den Verlade- und Parkflächen verursacht werden. Ausstellungsstände und Präsentationsräume sind während der Zeit des Aufbaus, der Ausstellung/ Präsentation sowie des Abbaus besetzt und gesichert zu halten. Eingebrachte und/oder persönliche Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.

c) Es liegt in der Verantwortung des Sponsoren, für den Bereich seiner Ausstellung eine ausreichende Versicherung für Personen-, Sach- und Diebstahlschäden abzuschließen.

 

13. Höhere Gewalt/ Rücktritt 

13.1 Höhere Gewalt

Kann das Festival wegen höherer Gewalt nicht stattfinden, werden beide Parteien von Ihren Leistungspflichten frei. Jede Partei trägt die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst.

Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).

13.2 Absage/Verlegung des Sponsors

Die Anmeldungen des Sponsors für das BBF sind nach erfolgter Bestätigung durch die Veranstalterin verbindlich. 

Tritt der Sponsor dennoch und aus einem anderen als dem unter Ziffer 13.1 genannten Grund von dem Vertrag zurück, steht der Veranstalterin ein pauschaler Entschädigungsanspruch zu.

Die Veranstalterin hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und es sind bei der Berechnung der Entschädigung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen mitberücksichtigt:

• 50 % der Vergütung bei Rücktritt in dem Zeitraum von vier Monaten bis 31 Tagen vor Beginn des Festivals 

• 90 % der Vergütung bei Rücktritt ab dem 30. Tag vor Beginn des Festivals. 

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Stornogebühren besteht, sofern nicht der Sponsor nachweist, dass der Veranstalterin kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe als der pauschalierte Betrag entstanden ist.

Sofern der angemeldete Sponsor lediglich Teile des abgeschlossenen Vertrages storniert, erfolgt die Berechnung der Stornogebühren auf die anteilige Vergütung nach der vorstehenden Maßgabe.

Anzahlungen werden grundsätzlich – unabhängig vom Stornierungsdatum – nicht zurückerstattet.

13.3 Rücktritt der Veranstalterin

Die Veranstalterin ist zum Rücktritt berechtigt bei

a) Nichteinhaltung der Zahlungsfristen gemäß Bestätigung/Rechnung;

b) Nichtbelegung des Standes, Nichteinhaltung der Aufbauanordnungen. Wenn der Aufbau des Ausstellungsstandes nicht in der vertraglich vereinbarten und vorgegebenen Frist abgeschlossen ist; Wenn der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 2 Stunden vor der offiziellen Eröffnung erkennbar belegt ist;

c) Verstoß gegen das Hausrecht. Wenn der Sponsor gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt;

d) Gründe in der Person des Sponsors. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung/Zulassung in der Person des Sponsors nicht mehr vorliegen oder der Veranstalterin nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dieses gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Sponsors. Der Sponsor hat die Veranstalterin über den Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Die Bestätigung für die Ausstellungsfläche kann in derartigen Fällen entschädigungslos zurückgezogen und über die angemeldete Fläche kann anderweitig verfügt werden.

In den vorstehenden Fällen werden von dem Sponsor geleistete Zahlungen nicht erstattet. Ferner haftet der Sponsor für jeglichen durch nicht mehr mögliche Weitervermietung entstehenden Ausfall und/oder damit verbundenen Aufwand.

 

14. Räumliche und zeitliche Verlegung

14.1 Zeitliche Verlegung

a) Die Veranstalterin ist zu einer zeitlichen Verlegung berechtigt, wenn behördliche Vorgaben eine Durchführung des Festivals zum eigentlich geplanten Zeitpunkt unmöglich machen oder ein anderweitiger wichtiger Grund vorliegt, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat (bspw. erhebliche Unwetterschäden an der Festival Location). 

b) Zeitliche Verlegung bedeutet, dass das geplante Festival mit demselben Leistungsinhalt und -umfang zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt stattfindet.

c) Im Falle einer zeitlichen Verlegung bleiben die Parteien an den Leistungsinhalt- und Umfang des Vertrages gebunden und führen die vertraglich vereinbarten Leistungen zu dem veränderten Leistungszeitpunkt durch.

d) Abweichend davon können die Parteien individualvertraglich ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der zeitlichen Verlegung bestimmen, wenn die Teilnahme an dem Festival  zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt für den Sponsor unzumutbar ist.

e) Dem Sponsor entstehen keine Mehrkosten durch die zeitliche Verlegung.

14.2 Räumliche Verlegung

Die Veranstalterin ist aus den unter Ziffer 14.1 a) genannten Gründen ebenfalls berechtigt, das Festival räumlich zu verlegen.

Räumliche Verlegung bedeutet das Ausweichen von der ursprünglich geplanten Festival Location auf einen anderen, vergleichbaren Ort. Vergleichbar meint räumliche Nähe zur ursprünglichen Festival Location (Berlin und Umland) sowie von der Ausstattung und den generellen örtlichen Gegebenheiten ähnlich.

Für die räumliche Verlegung gelten die Regelungen 14.1 c) – e) entsprechend. 

 

15. Bild- und Tonaufnahmen

15.1 Ton-, Film- und Fotoaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen des Festivals aller Art bedürfen, vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten sowie betroffener Eigentümer, auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung (Textform genügt) der Veranstalterin. Die Veranstalterin kann die Erteilung der Zustimmung von einem individuell zu vereinbarenden zusätzlichen Entgelt abhängig machen. Verstößt der Sponsor schuldhaft gegen Satz 1, steht der Veranstalterin eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € für jeden Rechtsverstoß zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Sponsor vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Veranstalterin bleiben unberührt.

15.2 Die Veranstalterin hat das Recht, Foto- und Filmaufnahmen, welche den Sponsor als Beiwerk oder Gegenstände (wie z.B. Standaufbauten) sowohl vor, während als auch nach dem Festival abbilden, zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen zu Referenzzwecken anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Sponsor nicht innerhalb von 2 Wochen vor dem Festival via Textform den Widerspruch erklärt. Im Falle des form- und fristgemäßen Widerspruchs erklärt sich der Sponsor bereit, gegenüber der Veranstalterin zumindest eine Einwilligung zu einer eingeschränkten Herstellung und Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen durch die Veranstalterin für ihre Referenznutzung in Textform zu erteilen. Eine Vergütungspflicht der Veranstalterin wird hierdurch nicht begründet.

Die Veranstalterin beachtet, dass bei der Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen der Besucherverkehr dadurch nicht behindert wird.

 

16. Werbung

16.1 Der Sponsor stellt der Veranstalterin zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten das notwendige Werbematerial, Firmenlogo, Videos, Presseveröffentlichungen und Ähnliches, frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Der Sponsor gewährleistet, dass etwaige erforderliche Rechte hierzu vorliegen.

16.2 Der Sponsor darf nur innerhalb des von ihm gemieteten Standes Werbung betreiben. Abweichende Regelungen können individualvertraglich getroffen werden. Näheres regelt die Standanmeldung.

Nichtausstellenden oder -präsentierenden Unternehmen ist die Werbung in den Ausstellungsflächen sowie den Zugängen untersagt. 

 

17. Sicherheit und Ordnung 

Der Sponsor, sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haben sich so zu verhalten, dass niemand und nichts geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Flucht- und Rettungswege, Anfahrtswege für Feuerwehr und Rettungsdienste, brandschutztechnische Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Hilfeleistung (z.B. Defibrillatoren) sind frei und funktionsfähig zu halten. Die unbefugte Benutzung von Flucht- und Rettungswegen oder sicherheitstechnischen Anlagen ist untersagt. 

 

18. Allgemeine Hinweise

18.1 Mitarbeiterausweise, Auf- und Abbauausweise

a) Nach Zahlung der Rechnung entsprechend den Vorgaben gem. Ziffer 10 dieser AGB erhält der Sponsor die jeweilige vertraglich vereinbarte Anzahl von Mitarbeiterausweisen, die ihn als solchen ausweisen und ihm Zutritt zu der gesamten Festival Location ermöglichen.

b) Die Mitarbeiterausweise gelten während der in der Standanmeldung genannten Öffnungszeiten sowie jeweils eine Stunde davor und danach.

c) Die Mitarbeiterausweise sind nur für das Standpersonal bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

d) Eine anderweitige Nutzung der Mitarbeiterausweise stellt einen Vertragsbruch dar und führt zur Herausgabepflicht der Sponsorenausweise.

e) Für die Auf- und Abbauzeiten erhalten die für den Auf- und Abbau zuständigen Personen einen separaten Auf- und Abbauausweis.

18.2 Geländebegehung, Bewachung und Reinigung

a) Es finden regelmäßig während der Öffnungszeiten sowie vor Festivalbeginn Begehungen des Festivalgeländes durch die Veranstalterin oder von ihr beauftragten Dritten statt, insbesondere mit dem Zwecke der Kontrolle der Vorschriften zu Brandschutz, Naturschutz und Einhaltung der Rettungs- und Fluchtwege.

b) Die Veranstalterin ist nicht verpflichtet, die einzelnen Stände zu bewachen. Dies obliegt den Sponsoren. Der Sponsor kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung (Textform genügt) der Veranstalterin zu diesem Zwecke einen Wachdienst beauftragen.

c) Während des Festivalzeitraums können auch während der Öffnungszeiten einzelne Veranstaltungen, z.B. Sponsorenstandparty oder der Einsatz von Reinigungsdienstleisten stattfinden.

d) Die Veranstalterin ist für die Reinigung des Geländes zuständig. Der Sponsor trägt die Verantwortung für die Sauberkeit an seinem Stand selbst. Er kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung (Textform genügt) der Veranstalterin zu diesem Zwecke einen Reinigungsdienst beauftragen.

18.4 Standgestaltung, Standausstattung und Standnutzung

a) Vor Beendigung des Festivals darf kein Stand ganz oder teilweise geräumt oder abgebaut werden, außer es liegt eine ordnungsbehördliche und/oder hausrechtliche Verpflichtung des Sponsors zur Räumung vor (siehe Ziffer 21). Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift verliert der jeweilige Sponsor seine Buchungspriorität für zukünftige Veranstaltungen der Veranstalterin.

b) Der Sponsor hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen und andere von ihm eingesetzte Dritte – insbesondere auch Festivalbaufirmen – die Technische Richtlinie und diese AGB kennen und einhalten.

18.5 Standaktivitäten

a) Beschallungen am Stand dürfen die gesetzlichen Vorschriften nicht überschreiten.

b) Die Durchführung von Verlosungen, Gewinnspielen und anderen vergleichbaren Aktivitäten ist nur mit vorheriger schriftlicher (Textform genügt) Zustimmung der Veranstalterin gestattet. Der Sponsor ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen.

 

19. Datenschutz

19.1 Es werden zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies geschieht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.  Die von dem Sponsor zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von der Veranstalterin ausschließlich zu den sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erhoben, gespeichert und verarbeitet.

19.2 Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht. Dies gilt nicht im Hinblick auf die Weitergabe an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte im Rahmen der Vertragsabwicklung. Eine Übermittlung der Daten an zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte erfolgt ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) und des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Umfang der Übermittlung beschränkt sich auf das zur Vertragsabwicklung erforderliche notwendige Minimum. Die Datenhinweiserklärung als Anlage ist Gegenstand des Vertrages.

19.3 Der Sponsor hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten ändern oder löschen zu lassen. Jedoch besteht dieses Recht dann nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Darüber hinaus besteht es nicht, wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Veranstalterin erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.

 

20. Datensicherheit

Die Veranstalterin setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 32 der DSGVO ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen der Veranstalterin sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

 

21. Grundsätze der Vertraulichkeit und loyalen Zusammenarbeit

21.1 Zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages arbeiten die Vertragsparteien kooperativ und loyal zusammen und informieren sich bei maßgeblichen Änderungen unverzüglich.

21.2 Streitigkeiten werden sie mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung fair austragen.

21.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich,

a) alle während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen Informationen, Geschäftsbeziehungen und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrags ausgetauscht werden – unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich geschieht und ob diese als vertraulich bezeichnet werden oder sie aufgrund der Umstände der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind – streng vertraulich zu behandeln und

b) diese, außer zum Zweck der Vertragserfüllung, auch nach vollständiger Erfüllung dieses Vertrages oder dessen Beendigung nicht zu nutzen oder Dritten gegenüber zugänglich zu machen. Die Veranstalterin darf die Informationen lediglich, falls vorhanden, der eigenen Geschäftsführung, Angestellten und Beratern zugänglich machen, soweit auch diese der Geheimhaltung nach diesen Vorschriften unterliegen und soweit diese mit den Belangen dieses Vertrages befasst sind. Die Veranstalterin wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine unberechtigte Nutzung der vertraulichen Informationen und der personenbezogenen Daten zu verhindern und wird den Sponsoren unverzüglich über jeden Verdacht einer unberechtigten Nutzung oder Übermittlung informieren.

20.4 Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß vorstehendem Abs. 3 gelten nicht, wenn

a) die übermittelnde Vertragspartei für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der vertraulichen Informationen an einen Dritten ihre vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber der empfangenden Vertragspartei erteilt,

b) die empfangende Vertragspartei die vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieses Vertrages von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieses Vertrages von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt,

c) die empfangende Vertragspartei nach Maßgabe der §§ 3 oder 5 GeschGehG berechtigt ist, eine als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG zu qualifizierende vertrauliche Information zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen oder

d) die empfangende Vertragspartei zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist, wobei die empfangende Vertragspartei alle vernünftigen Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung der vertraulichen Information im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.

Die empfangende Vertragspartei trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

 

22. Veranstaltungsabbruch/ Räumung

22.1 Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten aus Standanmeldung, AGB oder gegen die Hausordnung als Anlage zum Vertrag sowie gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Sponsoren unverzüglich einzustellen.

22.2 Die Veranstalterin ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Sponsors berechtigt, wenn dieser nicht unverzüglich seinen Pflichten aus 21.1 nachkommt. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder unzumutbar oder lehnt der Sponsor eine Kostenübernahme ab, kann die Veranstalterin von Sponsoren die Räumung und Herausgabe der Ausstellungsflächen verlangen.

22.3 Kommt der Sponsor einer entsprechenden Aufforderung bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen nicht nach, ist die Veranstalterin berechtigt, den Abbruch der Ausstellung des Sponsors einschließlich Räumung auf Kosten und Gefahr des Sponsors durchführen zu lassen. Der Sponsor bleibt dabei weiterhin zur Zahlung des vollständigen Entgelts verpflichtet.

 

23. Beendigung des Vertragsverhältnisses

23.1 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen zum Rücktritt kann die Zusammenarbeit auf der Basis des Vertrages von beiden Seiten ausschließlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das gesetzliche Recht zur jederzeitigen Kündigung ohne Angabe von Gründen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

23.2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine der Vertragsparteien eine grobe Verletzung der Vereinbarungen begeht oder vereinbarte Leistungen trotz Abmahnung in Textform nicht oder nicht termingerecht erbracht werden und sich hieraus wesentliche Störungen in der Abwicklung der Vorbereitung und Durchführung des Festivals ergeben. Bei der Abmahnung ist eine entsprechende Frist zu setzen.

23.3 Die Kündigung bedarf der Textform.

 

24. Schlussbestimmungen

24.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Berlin. Sofern gesetzlich kein anderer zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

24.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweichen.

 

Stand: November 2025

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