HAUSORDNUNG
für den Besuch des Book Bash Festivals
Regelt die Rechte und Pflichten von Besuchern während ihrer Teilnahme an dem Book Bash Festival – veranstaltet von der Book Bash UG im Secret Forest, Flugplatzweg 6, 14913 Niedergörsdorf
1. Zutritt und Aufenthalt
1.1 Geltungsbereich und Hausrecht
Diese Hausordnung gilt auf dem gesamten Gelände des Book Bash Festivals, das sich über das gesamte Infield und den ausgeschilderten Teil des großen Campingplatzes des Secret Forest, Flugplatzweg 6, 14913 Niedergörsdorf erstreckt (nachfolgend: „Festivalgelände“). Die Hausordnung gilt an allen Veranstaltungstagen des Book Bash Festivals (nachfolgend „Festival“/ „Veranstaltung“) für alle dort Beschäftigten sowie für die Besucher des Festivals.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.
1.2 Hausrecht als Bestandteil des Besuchervertrages
Die Hausordnung ist fester Bestandteil des Besuchervertrages zwischen der Book Bash UG als Veranstalterin des Festivals (nachfolgend: „Veranstalterin“) und ihren Besuchern (nachfolgend: „Besucher“) auf dem Festivalgelände und ergänzt als solche die Besucher-AGB. Die Veranstalterin sowie die Betreiberin des Festivalgeländes, die Secret Forest GmbH (nachfolgend: „Betreiberin“), haben das Hausrecht während der Durchführung des Festivals.
1.3 Eintrittskarte/Gästeeinladung
Der Zutritt und der Aufenthalt zu dem Festival vor und während der Veranstaltungslaufzeit ist nur mit gültigem Ticket zulässig. Tickets sind Inhaberpapiere und berechtigen denjenigen zum Eintritt, der Inhaber des Tickets ist. Die Tickets sind personalisiert. Die Tickets berechtigen zum einmaligen Zugang zu der darauf ausgewiesenen Veranstaltung. Die Weitergabe an andere Personen ist nicht gestattet.
1.4 Einlasskontrolle und verbotene Gegenstände
Um eine friedliche Durchführung des Festivals gewährleisten zu können und das Eigentumsrecht der Betreiberin zu wahren, ist das Mitführen einiger bestimmter Gegenstände untersagt.
Es finden Einlasskontrollen statt. Das Einlasspersonal ist autorisiert, Gegenstände der Besucher im Rahmen der Einlasskontrolle zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit vor dem Einlass zur Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können daher diesbezüglich auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Kontrolle oder der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden nicht eingelassen oder von dem Festival ausgeschlossen. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen oder aggressives Verhalten zeigen, wird der Zutritt verwehrt oder werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.
Zur Durchführung der Einlasskontrollen kann die Veranstalterin sich auch externer Ordnungsdienstleister bedienen. Dem Ordnungsdienstleister, bzw. seinen Beschäftigten (nachfolgend: „Ordnungspersonal“), überträgt die Veranstalterin die Durchsetzung des Hausrechts gegenüber den Besuchern, sodass auch das Ordnungspersonal neben der Veranstalterin und der Betreiberin zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Hausordnung berechtigt und verpflichtet ist.
Das Mitführen folgender Sachen ist insbesondere verboten:
-
Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
-
Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
-
Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind. Ausgenommen sind Glasflaschen, die aus Nachhaltigkeitsgründen mitgebracht und auf dem Festivalgelände genutzt werden dürfen.
-
Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten;
-
Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Wunderkerzen;
-
Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
-
Großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
-
Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
-
Alkohol und Drogen;
-
Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial oder sonstiges verfassungsfeindliches Material;
-
professionelle Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung der Veranstalterin vorliegt).
Über diese Liste hinaus können auch weitere Gegenstände in Verwahrung genommen werden, insbesondere wenn sie geeignet sind, Unfrieden auf dem Festivalgelände oder unter den Besuchern zu verursachen, etwas weil sie offenkundig politische Meinungen abbilden. Ausgenommen hiervon sind Artikel in Bezug auf die Unterstützung der LGBTQAI+ Szene, da das Festival die Queere Community ausdrücklich unterstützt und willkommen heißt.
1.5 Verfassungswidrige Inhalte
Die Veranstalterin verurteilt Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten. Weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift darf verächtlich gemacht werden, noch dürfen Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Personen, die Gegenstände mit verfassungsfeindlichen oder verfassungswidrigen Symbolen bei sich führen, kann der Zutritt zum Festival verwehrt werden. Alternativ können die entsprechenden Gegenstände in Verwahrung genommen werden.
1.6 Minderjährige und Ausweispflicht
Minderjährigen ist der Zutritt zum Festival nicht gestattet. Besucher haben zum Nachweis ihrer Volljährigkeit ihren Personalausweis/ Reisepass bei sich zu führen. Diese Dokumente können im Rahmen der Einlasskontrolle überprüft werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise wird der Zutritt verwehrt.
2. Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung des Hausverbots
2. Anordnungen des Ordnungspersonals
Die zuständigen Mitarbeiter der Veranstalterin sowie das Ordnungspersonal führen die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben während des Festivals auf dem Festivalgelände durch; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Unter Umständen kann es während des Festivals zum Einsatz behördlicher Ordnungskräfte, Polizei und/oder Feuerwehr sowie von Sanitäts- und/ oder Rettungsdiensten kommen. Ihren Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten.
2.2 Ausspruch und Dauer des Hausverbots
Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann des Festivalgeländes verwiesen werden. Dieses Hausverbot kann sowohl für das laufenden als auch für künftige Festivals ausgesprochen werden. Über die Aufhebung des Hausverbotes entscheidet die Veranstalterin auf Antrag nach billigem Ermessen.
2.3 Verweis vom Festivalgelände
Die nach Ziffer 2.1 Berechtigten können Besucher, die nach ihrem Ermessen gegen die Hausordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, vom Festivalgelände verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Ticketentgeltes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Besucher nicht.
In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 werden Personen, die extremistische, rassistische oder antidemokratische Inhalte verwenden oder verbreiten, von der Veranstaltung ausgeschlossen.
3. Verhalten auf dem Festivalgelände
3.1 Grundsatz der pfleglichen Nutzung
Alle Einrichtungen des Festivalgeländes sind pfleglich und schonend zu benutzen. Für eventuelle Schäden können die Besucher haftbar gemacht werden, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
3.2 Nicht zugelassene Flächen
Das Betreten von nicht für den Besucherverkehr zugelassenen Flächen und Räumlichkeiten sowie technischer Betriebsräume/ -flächen ist den Besuchern untersagt. Die zugelassenen Flächen sind durch die Veranstalterin hinreichend gekennzeichnet. Das Ordnungspersonal kann zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung die nicht zugelassenen Räumlichkeiten und Flächen auch im Rahmen der laufenden Veranstaltungen neu festlegen. So können z.B. auch Sperrungen/ Einlassbegrenzungen zu bestimmten Bühnen erfolgen, wenn die Besucherkapazität für diese erreicht ist. Die Veranstalterin empfiehlt daher, sich frühzeitig an den jeweiligen Bühnen einzufinden.
3.3 Spruchbänder und Transparente
Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung durch die Veranstalterin ausdrücklich zugelassen.
3.4 Mitbringen von Tieren
Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blindenführhunde – ist nicht gestattet.
3.5 Lautstärke
Auf dem Festival erfolgen musikalische Darbietungen. Dem Besucher ist daher bewusst, dass auf dem Festivalgelände, insbesondere in unmittelbarer Nähe der Lautsprecherboxen, laute Musik spielt, die unter Umständen mögliche Gesundheitsschädigungen in Form von Hörschäden begründen kann. Die Veranstalterin sorgt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkeregulation dafür, die Lautstärke zu begrenzen, um mögliche Schäden zu vermeiden. Dennoch wird den Besuchern empfohlen, während des Festivals Ohrstöpsel zu tragen.
3.6 Weitere Verhaltensregeln
Zur friedlichen Durchführung des Festivals ist auch das Mitwirken aller Besucher erforderlich. Es ist daher nicht gestattet:
-
Gegenstände auf die Bühnen zu werfen,
-
auf Tische, Theken oder ähnliches zu klettern,
-
außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten.
4. Cannabis- und weiterer Drogenkonsum
Die Veranstalterin hat eine Nulltoleranzpolitik gegenüber jeglichen illegalen Drogen. Soweit Verstöße gegen dieses Verbot bekannt werden, wird die Veranstalterin/ das Ordnungspersonal die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um weitere Missachtungen zu verhindern (Vgl. Ziffer 2 Hausverbot und Verweis). Der Cannabiskonsum ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gestattet. Das Mitbringen von Cannabis ist nur im geringen Mengen für den Eigenbedarf gestattet und darf nicht verkauft werden.
5. Gegenseitige Rücksichtnahme
Auf dem Festivalgelände hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besucher nehmen im Sinne einer gebotenen Ordnung gegenseitig Rücksicht aufeinander.
6. Schließung und Räumung
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen und Freiflächen und deren Räumung von der Veranstalterin angeordnet werden, vgl. 3.2. Alle Personen, die sich auf dem Festivalgelände aufhalten, haben den Aufforderungen des Ordnungspersonals, der Polizei und/oder der Feuerwehr unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung das Festivalgelände sofort zu verlassen. Sie haben dabei darauf zu achten, dass keine Dritten zu Schaden kommen.
7. Verbot kommerzieller Tätigkeiten
7.1 Werbung für oder der Vertrieb von Waren
Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind auf dem Festivalgelände ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin untersagt.
7.2 Verbot der Mitführung von Gegenständen zu kommerziellen Zwecken
Den Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Ordnungspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden. Ausgenommen sind Waren der offiziellen Ausstellerständen.
7.3 Künstlerische Darbietungen
Weiterhin ist es den Besuchern untersagt, auf dem Festivalgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete ungenehmigte Aufführungen und Zurschaustellungen aufzuführen, sofern sie nicht zuvor mit der Veranstaltung abgesprochen wurden. Abgesprochene Darbietungen werden in das offizielle Programm aufgenommen.
7.4 Zuwiderhandlung
Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 7.2 und 7.3 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro sofort fällig; weitere Ansprüche behält sich die Veranstalterin ausdrücklich vor. Im Falle von 7.2 gilt dieser Anspruch nur für das tatsächliche Anbieten zum Verkauf.
8. Bild- und Tonaufnahmen, Medien
Den Besuchern ist es nicht gestattet, professionelle Foto- und Filmgeräte und entsprechende Ausrüstung, die eine gewerbliche Verwendung vermuten lassen, zur Veranstaltung mitzubringen. Foto- und Filmaufnahmen, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Jegliche kommerzielle Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen ist untersagt.
9. Fundsachen
Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Veranstalterin/ dem Ordnungspersonal abzugeben. Es wird keine Haftung für Fundsachen übernommen.
10. Personen- und/oder Sachschäden
Personen- und/oder Sachschäden sind unverzüglich den Mitarbeitern der Veranstalterin/ dem Ordnungspersonal zu melden. Später angezeigte Personen- und-/oder Sachschäden werden nicht anerkannt.
Stand: November 2025
